Was ist CBAM?
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism), im Deutschen auch CO₂-Grenzausgleichssystem genannt, ist eine von der Europäischen Union (EU) entwickelte Regulierung. Sie unterstützt das EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 und soll das Risiko von Carbon Leakage verringern. Carbon Leakage beschreibt das Problem, dass Hersteller ihre Produktion wegen der strengen EU-Klimavorgaben in Länder mit weniger strengen Umweltgesetzen verlagern und so die globalen Emissionen insgesamt sogar steigen können. CBAM begegnet diesem Risiko mit einer CO₂-Bepreisung für emissionsintensive Importprodukte.
Ziele des CBAM
CBAM verfolgt drei zentrale Ziele:
1. Carbon Leakage verhindern:
Die EU hat im Rahmen des Klimaschutzes CO₂-Preismechanismen eingeführt, um Emissionsziele zu erreichen. In Ländern außerhalb der EU gelten jedoch zum Teil deutlich weniger strenge Regeln. Das kann EU-Hersteller benachteiligen und dazu führen, dass Produktion in Länder mit weniger strengen Vorgaben verlagert wird – die Emissionen verlagern sich, statt zu sinken. CBAM reduziert dieses Risiko und verhindert so Carbon Leakage.
2. Schutz des EU-Binnenmarkts:
Zur Emissionsreduktion hat die EU 2005 das „Emissionshandelssystem“ (EU ETS) eingeführt. Dadurch müssen Unternehmen in bestimmten Sektoren für ihre Treibhausgasemissionen zahlen. Mit der Etablierung dieses Systems in der EU entstand ein Wettbewerbsnachteil: In der EU produzierte und bepreiste Ware stand importierten, nicht regulierten Produkten gegenüber. CBAM verringert diesen Nachteil durch eine CO₂-Bepreisung importierter Produkte.
3. Globale Klimamaßnahmen anreizen:
CBAM zielt nicht nur auf Emissionsminderungen innerhalb der EU, sondern auch darauf, weltweit Klimaschutz zu fördern. Länder, die kohlenstoffintensive Produkte in die EU exportieren, werden motiviert, eigene CO₂-Preissysteme zu etablieren und Emissionen zu senken, um Zusatzkosten zu vermeiden.
Wie funktioniert CBAM?
CBAM wirkt als CO₂-Preismechanismus für bestimmte Produktgruppen. In der Anfangsphase betrifft er emissionsintensive Sektoren: Zement, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Elektrizität. Der CO₂-Preis basiert auf den Emissionen, die bei der Produktion anfallen.
Umsetzungsablauf
1. Ermittlung des CO₂-Gehalts:
Für in die EU importierte CBAM-Waren werden die eingebetteten Emissionen berechnet. Hersteller müssen den CO₂-Fußabdruck ihrer Produkte berichten. Die Berechnung basiert auf den eingesetzten Energiequellen und der Produktionseffizienz (einschließlich flüchtiger Gase und Energieverluste).
2. CO₂-Bepreisung:
Auf die eingebetteten Emissionen importierter Produkte wird ein CO₂-Preis angewandt. Dieser entspricht dem Preis für heimische Hersteller der EU-CO₂-bepreisten Sektoren. Zahlt ein EU-Stahlhersteller pro Tonne einen bestimmten CO₂-Preis, wird auch importierter Stahl mit einem entsprechenden Preis belegt.
3. Anrechnung externer CO₂-Preise:
Existiert im Exportland bereits ein CO₂-Preismechanismus, rechnet CBAM diese Kosten an. Zahlt das Herstellerland bereits einen CO₂-Preis, wird dieser vom in der EU fälligen Betrag abgezogen. So fördert CBAM globale CO₂-Bepreisung und schafft Kostenausgleich.
CBAM-Übergangsphase
CBAM trat am 1. Oktober 2023 in Kraft und wird in zwei Phasen vollständig umgesetzt.
- Übergangsphase (2023–2025): In dieser Phase, in der wir uns aktuell befinden, sollen sich EU-exportierende Unternehmen an den Prozess und die Regularien gewöhnen. Unternehmen müssen quartalsweise CBAM-Berichte erstellen und in der EU einreichen. Eine Zertifikatspflicht oder CO₂-Abgabe besteht in dieser Phase noch nicht. In der laufenden Übergangsphase stehen Berechnung und Reporting im Vordergrund; der finanzielle Mehrwert für Unternehmen beginnt aber bereits jetzt.
- Vollumsetzung (ab 2026): Ab 2026 gilt CBAM vollständig. Importe in die EU müssen CBAM-Berichte vorlegen, und die verursachten CO₂-Emissionen müssen vergütet werden. Nach Abschluss der Übergangsphase sollen bis 2030 alle Produkte im EU-ETS auch unter CBAM fallen; die Systematik wird in ihrer endgültigen Form etabliert.
CBAM-Emissionsberechnungen
Die CBAM-Emissionen teilen sich in zwei Scopes:
- Scope-1-Emissionen: Direkte CO₂-Emissionen aus der Produktphase. Dazu zählen eingesetzte Erdgase und andere Gase sowie Emissionen aus flüchtigen Gasen.
- Scope-2-Emissionen: Indirekte Emissionen aus der Produktionsphase. Hier wird der Stromverbrauch betrachtet. Auch wenn die Stromnutzung selbst keine direkten Emissionen verursacht, werden die Emissionen aus der Stromerzeugung als indirekte Emissionen dem Produkt-CO₂-Fußabdruck zugerechnet.
Manuelle Berechnungen erfolgen über Excel-Vorlagen mit den vorgegebenen Formeln auf der EU-CBAM-Seite. Auf Basis der Verbräuche aus Rechnungen wird mit Emissionsfaktoren multipliziert. Diese Faktoren können aus nationalen Quellen oder von IPCC und DEFRA bezogen werden. Wichtig ist die Einheitenkonsistenz zwischen Emissionsfaktoren und Verbrauchsdaten. Detaillierte Vorlagen und Erklärungen finden sich auf der EU-CBAM-Seite.
CBAM-Berichterstattung
Ein CBAM-Bericht erfordert vollständige Angaben in vier Bereichen:
- Angaben zum exportierenden Unternehmen
- Menge des importierten Produkts in Tonnen
- Eingebettete Emissionen des Produkts
- Stromverbrauch in MWh
Die CBAM-Meldung ist derzeit für türkische Unternehmen noch nicht verpflichtend, wird jedoch künftig über das CBAM-Portal der EU erfolgen. EU-Importeure sind bereits meldepflichtig und fordern daher schon heute CBAM-Berichte von ausländischen Exporteuren an. Ab dem 1. Januar 2026 drohen EU-Importeuren ohne CBAM-Berichte erhebliche Sanktionen. Entsprechend werden Importeure künftig auf Produkte ohne CBAM-Bericht verzichten.
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